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Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche – BGBEG

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1Bei einem Einzelzahlungsvertrag, der nicht Gegenstand eines Zahlungsdiensterahmenvertrags ist, hat der Zahlungsdienstleister dem Zahlungsdienstnutzer die in § 13 genannten Informationen und Vertragsbedingungen hinsichtlich der von ihm zu erbringenden Zahlungsdienste in leicht zugänglicher Form zur Verfügung zu stellen.
2Auf Verlangen des Zahlungsdienstnutzers stellt ihm der Zahlungsdienstleister die Informationen und Vertragsbedingungen in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger zur Verfügung.

Neugefasst durch Bek. v. 21.9.1994 I 2494; 1997, 1061;
zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 3.2.2026 I Nr. 28
Änderung durch Art. 2 G v. 12.5.2026 I Nr. 139 mit Wirkung vom 20.11.2026 noch nicht berücksichtigt
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Mai '26