(1) 1Das Bundesamt macht die folgenden technischen Anforderungen an die ihm zur Bearbeitung übersandten Dokumente auf seiner Internetseite
(2) Das Bundesamt macht auf seiner Internetseite ferner die technischen Anforderungen an die Übermittlungswege bekannt.
(3) Die Gültigkeit der technischen Anforderungen kann zeitlich befristet werden.