(1) Die Finanzhilfen des Bundes betragen 65 vom Hundert der förderungsfähigen Ausgaben.
(2) 1Die Haushaltsmittel des Bundes werden an die Länder zur selbständigen Bewirtschaftung gegeben.
2Die Minister und Senatoren der Finanzen der Länder sind ermächtigt, die zuständigen Bundeskassen zur Auszahlung der benötigten Kassenmittel an die zuständigen Landeskassen anzuweisen.