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Dritte Verordnung zur Durchführung des § 39 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes – BewG§39DV 3

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1Für die Hauptbewertungsstützpunkte werden auf den 1. Januar 1964 Vergleichszahlen festgesetzt.
2Sie sind für die gärtnerische Nutzung

1.
für den Nutzungsteil Gemüse-, Blumen- und Zierpflanzenbau der Anlage 2,
2.
für den Nutzungsteil Obstbau der Anlage 3,
3.
für den Nutzungsteil Baumschulen der Anlage 4
zu entnehmen.
3Die Anlage 1 enthält Vorbemerkungen zu den Anlagen 2, 3 und 4.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25