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Zweite Verordnung zur Durchführung des § 39 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes – BewG§39DV 2

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1Für die Hauptbewertungsstützpunkte werden auf den 1. Januar 1964 Vergleichszahlen festgesetzt.
2Sie sind für die weinbauliche Nutzung der Anlage zu entnehmen.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25