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Erste Verordnung zur Durchführung des § 39 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes – BewG§39DV 1

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1Für die Hauptbewertungsstützpunkte werden auf den 1. Januar 1964 Vergleichszahlen festgesetzt.
2Sie sind

1.
für die landwirtschaftliche Nutzung ohne Sonderkulturen der Anlage 1,
2.
für die Sonderkulturen Hopfen und Spargel der Anlage 2
zu entnehmen.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25