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Gesetz zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau – BergArbWoFöG

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1Die Bergarbeiterwohnungen sind öffentlich geförderte Wohnungen im Sinne des § 3 Abs. 4 des Ersten Wohnungsbaugesetzes oder des § 5 Abs. 1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes, auch wenn die Mittel ausschließlich für die erststellige Finanzierung gewährt werden.
2Die Vorschriften der §§ 16 bis 19, 24, 37 bis 39 und des § 40 Abs. 1 des Ersten Wohnungsbaugesetzes sowie die Vorschriften der §§ 19, 20, 23, 25 bis 26, 52, 53, 63, 75 bis 77, 80, des § 81 Satz 2 und des § 90 Abs. 3 bis 5 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes sind nicht anzuwenden.

Neugefasst durch Bek. v. 25.7.1997 I 1942;
zuletzt geändert durch Art. 160 V v. 19.6.2020 I 1328
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25