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Gesetz zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau – BergArbWoFöG

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(1) Die Treuhandstellen unterstehen hinsichtlich des Treuhandvermögens der Aufsicht des Bundes.

(2) Die Aufsicht wird durch das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat ausgeübt.

(3) Die Treuhandstellen unterliegen hinsichtlich des Treuhandvermögens der Prüfung durch den Bundesrechnungshof.

Neugefasst durch Bek. v. 25.7.1997 I 1942;
zuletzt geändert durch Art. 160 V v. 19.6.2020 I 1328
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25