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Gesetz zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau – BergArbWoFöG

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(1) Die Treuhandstelle hat das Treuhandvermögen für den Bund im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung getrennt von anderem Vermögen zu verwalten.

(2) 1Die Treuhandstelle sorgt für die Durchführung der abgeschlossenen Verträge und wickelt das Treuhandvermögen ab.
2Die bei der Durchführung dieser Aufgaben entstehenden notwendigen Verwaltungskosten der Treuhandstelle können, soweit sie nicht vom Darlehensnehmer zu tragen sind, mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat aus Mitteln des Treuhandvermögens gedeckt werden.

Neugefasst durch Bek. v. 25.7.1997 I 1942;
zuletzt geändert durch Art. 160 V v. 19.6.2020 I 1328
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26