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Gesetz zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau – BergArbWoFöG

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1Die treuhänderische Verwaltung des Treuhandvermögens wird von Stellen wahrgenommen, die das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat beauftragt (Treuhandstellen).
2Die Treuhandstellen werden dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat von den für das Wohnungs- und Siedlungswesen zuständigen obersten Landesbehörden der Länder, in denen Kohlenbergbau betrieben wird, vorgeschlagen.

Neugefasst durch Bek. v. 25.7.1997 I 1942;
zuletzt geändert durch Art. 160 V v. 19.6.2020 I 1328
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25