print

Gesetz zur Entlastung der Beiträge in der gesetzlichen Krankenversicherung – BeitrEntlG

arrow_left

§ 47 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der ab 1. Januar 1997 geltenden Fassung ist vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an auch auf Krankengeldzahlungen anzuwenden, die vor dem 1. Januar 1997 begonnen haben.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25