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Fünfundsechzigste Verordnung zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes – BEG§172DV 65

Auf Grund des § 172 Absatz 4 des Bundesentschädigungsgesetzes, der durch Artikel 84 Nummer 1 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel V Nummer 5 Absatz 1 des BEG-Schlussgesetzes vom 14. September 1965 (BGBl. I S. 1315) verordnet das Bundesministerium der Finanzen:

(1) Die nach dem Bundesentschädigungsgesetz geleisteten Entschädigungsaufwendungen (Entschädigungsausgaben nach Abzug der mit diesen Ausgaben zusammenhängenden Einnahmen) betrugen im Rechnungsjahr 2022 – jeweils gerundet –:

in den Ländern (außer Berlin) 89 463 503 Euro,
in Berlin  7 536 142 Euro,
insgesamt 96 999 645 Euro.

(2) 1Der Lastenanteil des Bundes an den Entschädigungsaufwendungen beträgt – jeweils gerundet –:

in den Ländern (außer Berlin) 44 731 752 Euro,
in Berlin 4 521 685 Euro,
insgesamt 49 253 437 Euro.

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2Die Lastenanteile der Länder an den Entschädigungsaufwendungen betragen – jeweils gerundet –:

in Nordrhein‑Westfalen 12 435 404 Euro,
in Bayern  9 161 168 Euro,
in Baden‑Württemberg  7 731 530 Euro,
in Niedersachsen  5 584 761 Euro,
in Hessen  4 380 787 Euro,
in Rheinland‑Pfalz  2 853 205 Euro,
in Schleswig‑Holstein  2 026 729 Euro,
im Saarland   680 776 Euro,
in Hamburg 1 293 595 Euro,
in Bremen   467 834 Euro,
in Berlin  1 130 421 Euro,
insgesamt 47 746 210 Euro,
insgesamt nach Korrektur der Rundungsdifferenzen 47 746 208 Euro.

(3) Der Bund erstattet den Ländern, in denen die Entschädigungsaufwendungen den auf sie entfallenden Lastenanteil übersteigen, folgende Beträge – jeweils gerundet –:

Nordrhein‑Westfalen 12 552 056 Euro,
Bayern  7 018 908 Euro,
Hessen  4 969 776 Euro,
Rheinland‑Pfalz 25 047 777 Euro,
Berlin  6 405 720 Euro,
insgesamt 55 994 237 Euro.

(4) Die Länder, in denen die Entschädigungsaufwendungen den auf sie entfallenden Lastenanteil nicht erreichen, führen an den Bund folgende Beträge ab – jeweils gerundet –:

Baden‑Württemberg   744 975 Euro,
Niedersachsen  2 698 395 Euro,
Schleswig‑Holstein  1 812 205 Euro,
Saarland   352 816 Euro,
Hamburg   814 255 Euro,
Bremen   318 155 Euro,
insgesamt  6 740 801 Euro.

(5) Die nach Absatz 3 vom Bund zu erstattenden Beträge und die nach Absatz 4 an den Bund abzuführenden Beträge werden mit den Beträgen verrechnet, die nach den vorläufigen Abrechnungen der Entschädigungsaufwendungen bereits erstattet oder abgeführt worden sind.

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach der Verkündung in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25