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Verordnung über die Zuständigkeit der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung für die Registrierung der Vermehrungsverträge für Saatgut in Drittländern – BEFZustV 1979

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Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Geändert durch Art. 76 G v. 2.8.1994 I 2018
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25