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Allgemeine Anordnung über die Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Bereich des Bundeseisenbahnvermögens – BEBeamtAnO 1996

(+++ Textnachweis ab: 22. 2.1996 +++)

Auf Grund des § 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBl. I S. 479), das zuletzt durch Artikel 12 Abs. 7 des Postneuordnungsgesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 2325) geändert worden ist, ordne ich an:

1Zur gerichtlichen Vertretung des Bundeseisenbahnvermögens sind je innerhalb ihres Geschäftsbereiches die nachstehenden Behörden berufen:
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Dienststelle Berlin,
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Dienststelle Essen,
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Dienststelle Frankfurt (Main),
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Dienststelle Hannover,
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Dienststelle Karlsruhe,
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Dienststelle Köln,
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Dienststelle München,
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Dienststelle Nürnberg,
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Dienststelle für Sozialangelegenheiten Frankfurt (Main)
des Bundeseisenbahnvermögens.
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Dies gilt nicht für die Fälle, in denen dem Präsidenten oder der Hauptverwaltung des Bundeseisenbahnvermögens die erste Entscheidung zusteht.
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Ich behalte mir im Einzelfall die gerichtliche Vertretung des Bundeseisenbahnvermögens in den Fällen des Satzes 1 dieser Allgemeinen Anordnung vor.

Diese Anordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

Bundeseisenbahnvermögen

Der Präsident

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25