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Verordnung zur Beauftragung von Luftsportverbänden – BeauftrV

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1Die Rechts- und Fachaufsicht über die in den §§ 1 bis 4a beauftragten Luftsportverbände wird auf das Luftfahrt-Bundesamt übertragen.
2Soweit Einzelfragen der Luftsportgeräteverwaltung durch einen Beauftragten grundsätzlicher Klärung bedürfen, werden diese vom Luftfahrt-Bundesamt dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zur Entscheidung vorgelegt.

Zuletzt geändert durch Art. 5 V v. 12.12.2016 I 2864
Seite zuletzt aktualisiert am 11. Januar '26