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Bekanntmachung über die Haftung der Bundesrepublik Deutschland für ihre Beamten gegenüber den Angehörigen des Königreichs Griechenland – BeamtHaftGRCBek

(+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964 +++)

1Auf Grund des § 7 des Gesetzes über die Haftung des Reichs für seine Beamten vom 22. Mai 1910 (Reichsgesetzbl. S. 798) wird bekanntgemacht, daß durch das am 23. Februar 1946 in Kraft getretene Zivilgesetzbuch von Griechenland und das Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch die Gegenseitigkeit verbürgt ist.


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2Der Bundesminister der Justiz

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25