print

Bekanntmachung über die Haftung der Bundesrepublik Deutschland für ihre Beamten gegenüber den Angehörigen des Königreichs Belgien – BeamtHaftBELBek

(+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964 +++)

1Auf Grund des § 7 des Gesetzes über die Haftung des Reichs für seine Beamten vom 22. Mai 1910 (Reichsgesetzbl. S. 798) wird bekanntgemacht, daß durch die Gesetzgebung von Belgien die Gegenseitigkeit verbürgt ist.


1
2Der Bundesminister der Justiz

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25