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Fünftes Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften – Beamt/BesRÄndG 5

Erster Abschnitt
Regelung des Zusammentreffens von deutschen Dienst- und Versorgungsbezügen mit einer Versorgung aus der Verwendung bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung

Art I bis Art IX

Art X
Übergangsvorschriften

(1) Bei der Anwendung des § 8 des Bundesbesoldungsgesetzes und des § 56 des Beamtenversorgungsgesetzes sowie des § 55b Abs. 1 des Soldatenversorgungsgesetzes bleibt die Zeit, die ein Beamter, Soldat oder Versorgungsempfänger vor Inkrafttreten dieses Gesetzes im Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung tätig war, bis zu sechs Jahren außer Betracht.

(2) Auf die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen Versorgungsempfänger findet § 56 des Beamtenversorgungsgesetzes und § 55b Abs. 1 Satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes mit der Maßgabe Anwendung, daß ihnen zwölf vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge als Versorgung verbleiben.

(3) 1Hat ein Beamter, Soldat oder Versorgungsempfänger vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bei seinem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung anstelle einer Versorgung einen Kapitalbetrag als Abfindung oder Zahlung aus einem Versorgungsfonds erhalten, finden Absatz 1 sowie § 56 des Beamtenversorgungsgesetzes und § 55b Abs. 3 des Soldatenversorgungsgesetzes Anwendung.
2Der Lauf der in § 56 des Beamtenversorgungsgesetzes und § 55b Abs. 3 Satz 4 des Soldatenversorgungsgesetzes enthaltenen Frist beginnt frühestens mit dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes.

Art XI

Art XI

-

Art XI

(weggefallen)

Zweiter Abschnitt
Witwerversorgung

Art XII bis Art XV

Art XVI

(weggefallen)

Dritter Abschnitt
Sonstige Änderungen des Beamtenrechts

Art XVII u. Art XVIII

Vierter Abschnitt
Schlußvorschriften

Art XIX

(weggefallen)

Art XX

Es treten in Kraft:

a)
Der Erste Abschnitt am 1. Juli 1968;
b)
der Zweite Abschnitt mit Wirkung vom 1. April 1967;
c)
die übrigen Vorschriften am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes.

Zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 15 G v. 5.2.2009 I 160
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25