(+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964 +++)
1Auf Grund des § 33 Abs. 1 Satz 2 der Bundesdisziplinarordnung ordne ich im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern folgendes an:
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Für Beamte der Deutschen Bundesbahn, die im Grenzdienst beschäftigt werden und ihren dienstlichen Wohnsitz außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes haben, ist die Bundesdisziplinarkammer zuständig, welche dem dienstlichen Wohnsitz des Beamten am nächsten liegt.
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3Diese Anordnung tritt am 1. November 1955 in Kraft.
4Für anhängige Verfahren bleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit.
5Der Bundesminister für Verkehr