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Anordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes für den Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern – BDGMinIAnO

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Die in § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 der Verordnung zu § 82 des Bundesdisziplinargesetzes genannten Dienstvorgesetzten können im Rahmen ihrer Zuständigkeit gemäß der Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern vom 29. Februar 2008 eine Kürzung der Dienstbezüge bis zum Höchstmaß festsetzen.

Geändert durch AnO v. 16.10.2008 I 2015
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25