(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2001, 652)
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Familienzuschlag (Monatsbeträge in DM)
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Stufe 1 (§ 40 Abs. 1)
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Stufe 2 (§ 40 Abs. 2)
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| Besoldungsgruppen
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| A 1 bis A 8
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183,62
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348,60
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| übrige Besoldungsgruppen
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192,84
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357,82
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Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 164,98 DM, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 218,83 DM*).Erhöhungsbeträge für Besoldungsgruppen A 1 bis A 5 Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 1 bis A 5 um je 10 DM, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 1 bis A 3 um je 50 DM, in Besoldungsgruppe A 4 um je 40 DM und in Besoldungsgruppe A 5 um je 30 DM.Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.Anrechnungsbetrag nach § 39 Abs. 2 Satz 1
| - in den Besoldungsgruppen A 1 bis A 8:
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170,72 DM
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| - in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12:
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181,22 DM.
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| *) Nach Maßgabe des Artikels 5 des Gesetzes zur Neuordnung der Versorgungsabschläge vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1786) ist der Betrag für das Jahr 2001 um 203,60 DM zu erhöhen.
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