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Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung – BBodSchV

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(1) Bei der Festlegung des Untersuchungsumfangs sind alle verfügbaren Informationen, insbesondere die Kenntnisse oder begründeten Vermutungen über das Vorkommen bestimmter Schadstoffe und deren Verteilung, die sich im Sinne des § 4 Absatz 4 des Bundes-Bodenschutzgesetzes ergebenden Schutzbedürfnisse sowie die sonstigen beurteilungserheblichen örtlichen Umstände zu berücksichtigen.

(2) 1Bei der Untersuchung zum Wirkungspfad Boden-Mensch sind als Nutzungen zu unterscheiden:
2

1.
Kinderspielflächen,
2.
Wohngebiete,
3.
Park- und Freizeitanlagen sowie
4.
Industrie- und Gewerbegrundstücke.

(3) 1Bei der Untersuchung zum Wirkungspfad Boden-Nutzpflanze sind als Nutzungen zu unterscheiden:
2

1.
Ackerflächen und Nutzgärten sowie
2.
Grünlandflächen.

(4) Probennahme und -analyse sind nach Abschnitt 4 durchzuführen.

Ersetzt V 2129-32-1 v. 12.7.1999 I 1554 (BBodSchV)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25