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Anordnung des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit über die Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiet des Beamten-, Versorgungs- und Disziplinarrechts – BAZustAnO

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1Der Vorstand kann die übertragenen Befugnisse in Einzelfällen selbst ausüben.
2Der Vorbehalt gilt entsprechend im Verhältnis der Vorsitzenden der Geschäftsführung der Regionaldirektionen zu den Vorsitzenden der Geschäftsführung der Agenturen für Arbeit oder Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführern der Agenturen für Arbeit in deren Bezirk.

Geändert durch Art. 1 AnO v. 28.6.2024 I Nr. 232
Ersetzt AnO 860-3-31 v. 22.7.2008 I 1405 (BAVorstBeamtRuaAnO 2008)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25