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Gesetz über die Zusammenlegung des Bundesamtes für Wirtschaft mit dem Bundesausfuhramt – BAW/BAFAG

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(1) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie wird das Bundesamt für Wirtschaft in das Bundesausfuhramt eingegliedert.

(2) 1Das Bundesamt für Wirtschaft wird damit aufgelöst.
2Die bisher vom Bundesamt für Wirtschaft wahrgenommenen Aufgaben gehen auf das Bundesausfuhramt über.

Geändert durch Art. 251 V v. 31.8.2015 I 1474
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25