(1) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie wird das Bundesamt für Wirtschaft in das Bundesausfuhramt eingegliedert.
(2) 1Das Bundesamt für Wirtschaft wird damit aufgelöst.
2Die bisher vom Bundesamt für Wirtschaft wahrgenommenen Aufgaben gehen auf das Bundesausfuhramt über.