1Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. 2Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. 3Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.
V aufgeh. durch § 11 idF d. Art. 2 V v. 3.9.2025 mWv 1.8.2026
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 31.10.2016 I 2493
Ersetzt durch V 806-22-1-164 v. 3.9.2025 I Nr. 203 (BautechKonAusbV)