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Verordnung über die Berufsausbildung zum Bauzeichner/zur Bauzeichnerin – BauZAusbV 2002

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(1) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.

(2) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die am 17. Mai 2004 bestehen, ist § 9 Abs. 2 in der bis zum 17. Mai 2004 geltenden Fassung weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Verordnung in der am 18. Mai 2004 geltenden Fassung.

V aufgeh. durch § 11 idF d. Art. 2 V v. 3.9.2025 mWv 1.8.2026
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 31.10.2016 I 2493
Ersetzt durch V 806-22-1-164 v. 3.9.2025 I Nr. 203 (BautechKonAusbV)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25