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Abschnitt I: Fertigkeiten und Kenntnisse in der beruflichen Grundbildung
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| Lfd. Nr. |
Teil des Ausbildungsberufsbildes |
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind |
Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr |
| 1 |
2 |
3 |
| 1 |
2 |
3 |
4 |
| 1 |
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Nr. 1) |
- a)
-
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
- b)
-
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
- c)
-
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
- d)
-
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
- e)
-
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
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während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
| 2 |
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Nr. 2) |
- a)
-
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
- b)
-
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären
- c)
-
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
- d)
-
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
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| 3 |
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Nr. 3) |
- a)
-
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
- b)
-
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
- c)
-
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
- d)
-
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen der Brandbekämpfung ergreifen
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| 4 |
Umweltschutz (§ 4 Nr. 4) |
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere- a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären - b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden - c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen - d)
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
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| 5 |
Organisation und Kommunikation, Arbeitsabläufe (§ 4 Nr. 5) |
- a)
-
Schriftverkehr durchführen und Ablagesysteme anwenden
- b)
-
Anfragen entgegennehmen und weiterleiten, Auskünfte erteilen
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4 |
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- c)
-
Informationen beschaffen, nutzen und weiterleiten
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2 |
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- d)
-
fremdsprachliche Begriffe und Fachausdrücke anwenden
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2 |
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- e)
-
im Team arbeiten, Arbeitsaufgaben inhaltlich und zeitlich strukturieren und abstimmen, Ergebnisse darstellen
- f)
-
Termine planen, koordinieren und überwachen
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4 |
| 6 |
Zusammenarbeit mit Behörden und anderen am Bau Beteiligten (§ 4 Nr. 6) |
- a)
-
planungs- und baurechtliche Verwaltungsabläufe unterscheiden
- b)
-
Absprachen und Vereinbarungen berücksichtigen
- c)
-
vertragsgestaltende und technische Richtlinien, Vorschriften und Merkblätter anwenden
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5 |
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- d)
-
bei der Erstellung baurechtlicher Unterlagen mitwirken
- e)
-
Berechnungen nach baurechtlichen Vorgaben erstellen
- f)
-
Auflagen, Einträge und Prüfvermerke umsetzen
- g)
-
Arbeits- und Projektabläufe abstimmen
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5 |
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- h)
-
Projektpräsentationen erstellen
- i)
-
Unterlagen für Ausschreibungen und Abrechnungen ausarbeiten, zusammenstellen sowie bei Vergabeverfahren mitwirken
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4 |
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| 7 |
Umgang mit Informations- und Kommunikationstechniken (§ 4 Nr 7) |
- a)
-
Informations- und Kommunikationssysteme anwenden
- b)
-
Texte, Tabellen und Formulare erstellen
- c)
-
Hilfsmittel, Handbücher und Dokumentationen nutzen
- d)
-
Vorschriften zum Datenschutz anwenden
- e)
-
Daten pflegen und sichern
- f)
-
Informationen aus Datennetzen erschließen und nutzen
- g)
-
Informationen austauschen und in Datennetze einstellen
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6 |
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| 8 |
Techniken des Zeichnens (§ 4 Nr. 8) |
- a)
-
Zeichengeräte und Zeichenmittel für Zeichnungserstellungen anwenden
- b)
-
Vorschriften und Richtlinien für Bauzeichnungen anwenden
- c)
-
geometrische Grundkonstruktionen ausführen
- d)
-
zweidimensionale Darstellungen und Abwicklungen anfertigen
- e)
-
Symbole, Zeichen, Schriften, Schraffuren und Farbcodes anwenden
- f)
-
Koordinatensysteme anwenden
- g)
-
Freihandzeichnungen anfertigen
- h)
-
Vervielfältigungstechniken anwenden
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8 |
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- i)
-
Parallelperspektiven anfertigen
- k)
-
Graphiken, Diagramme und Schaubilder erstellen
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5 |
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- l)
-
Fluchtpunktperspektiven erstellen
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3 |
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| 9 |
Auswahl und Verwendung von Baustoffen und Bauelementen (§ 4 Nr. 9) |
- a)
-
Baustoffe nach ihren Eigenschaften unterscheiden und im Hinblick auf ihre Verwendung beurteilen, insbesondere Böden und Gesteine, Mörtel, unbewehrte und bewehrte Betone, natürliche und künstliche Steine, Holz und Stahl sowie Dämm- und Abdichtungsstoffe
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6 |
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|
|
- b)
-
Möglichkeiten der Wiederverwertung von Böden und Baustoffen unterscheiden
- c)
-
Zulassung und Zertifizierung von Baustoffen unterscheiden
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3 |
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| 10 |
Mitwirken bei Bauprozessen und Durchführen von Bauarbeiten (§ 4 Nr. 10) |
Die nachfolgenden Fertigkeiten und Kenntnisse sind im Rahmen von prozesshaften Abläufen und praktischen Baustellentätigkeiten zu vermitteln:- a)
Baugruben und Gräben herstellen - b)
Bewehrungen einbauen, Beton einbringen - c)
Baukörper aus Steinen herstellen - d)
Bauteile aus Holz oder Stahl herstellen und einbauen
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6 |
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|
- e)
-
Bauteile im Ausbau herstellen, Gräben und Baugruben sichern, Rohrleitungen einbauen, Decken und Beläge herstellen oder Pflanzungen anlegen
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6 |
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| 11 |
Bestandsaufnahme und Vermessung (§ 4 Nr. 11) |
- a)
-
Vermessungsgeräte unterscheiden und handhaben
- b)
-
Methoden der Lagemessungen auswählen und Lagemessungen durchführen
- c)
-
Höhenmessungen mit unterschiedlichen Messgeräten durchführen
- d)
-
Messfehler feststellen und beheben
- e)
-
örtliche Gegebenheiten aufnehmen und darstellen
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3 |
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|
|
- f)
-
Messdaten, insbesondere in rechnergestützte Systeme, übernehmen
- g)
-
Fotodokumentationen erstellen
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3 |
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| 12 |
Rechnergestütztes Zeichnen (§ 4 Nr. 12) |
- a)
-
Anwendungssoftware nutzen
- b)
-
Daten konvertieren
- c)
-
Ebenen definieren und anlegen, Zeichnungsvoreinstellungen vornehmen
- d)
-
Zeichnungen erstellen, verwalten, editieren und plotten
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12 |
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- e)
-
Grundrisse, Schnitte und Ansichten konstruieren
- f)
-
Bibliotheken erstellen und nutzen
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6 |
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- g)
-
Zeichnungen für Präsentationen erstellen
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2 |
| 13 |
Konstruieren von Bauteilen (§ 4 Nr. 13) |
- a)
-
Gründungen und Unterfangungen zeichnen
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2 |
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|
- b)
-
Grundrisse, Schnitte, Ansichten und Details von Wänden, Stützen und Decken zeichnen
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6 |
|
|
- c)
-
Treppen und Dächer konstruieren
- d)
-
Mengen- und Massenermittlungen von Bauteilen durchführen
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7 |
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| 14 |
Qualitätssichernde Maßnahmen, Kundenorientierung (§ 4 Nr. 14) |
- a)
-
Ziele, Aufgaben und Bedeutung qualitätssichernder Maßnahmen anhand betrieblicher Beispiele erläutern
- b)
-
qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, insbesondere- -
Arbeitsergebnisse erfassen, beurteilen und anhand von Vorgaben prüfen - -
Fehler und Qualitätsmängel erkennen, Ursachen beseitigen, Vorgänge dokumentieren - -
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
- c)
-
Auswirkungen der Kundenzufriedenheit auf das Betriebsergebnis darstellen
- d)
-
Aufgaben ziel- und kundenorientiert bearbeiten
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4*) |
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Abschnitt II: Fertigkeiten und Kenntnisse in den Schwerpunkten
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A. Architektur
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| Lfd. Nr. |
Teil des Ausbildungsberufsbildes |
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind |
Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr |
| 1 |
2 |
3 |
| 1 |
2 |
3 |
4 |
| 1 |
Auswahl und Verwendung von Baustoffen und Bauelementen (§ 4 Nr. 9) |
- a)
-
Bauweisen, insbesondere Massivbauweise, Skelettbauweise und Fachwerke, nach den Eigenschaften der Baustoffe beurteilen und in Bauunterlagen übernehmen
- b)
-
Bauelemente nach ihren Eigenschaften beurteilen und in Bauunterlagen übernehmen, insbesondere Mauerwerk, Dämmsysteme, Fenster und Türen, Dacheindeckungen, Fußböden, Decken- und Wandbekleidungen, Trockenbausysteme, Fassadensysteme sowie Be- und Entwässerungssysteme
|
|
|
|
16 |
| 2 |
Erstellen von Plänen und Zeichnungen, fachspezifische Berechnungen (§ 4 Nr. 15) |
- a)
-
Entwurfsskizzen in bautechnischen Zeichnungen umsetzen, Gestaltungsprinzipien anwenden
- b)
-
Entwurfszeichnungen und Bauvorlagezeichnungen erstellen
- c)
-
Werk- und Detailzeichnungen erstellen, insbesondere unter Berücksichtigung der Bauwerksabdichtungen sowie der Anforderungen aus Tragwerksplanung, Wärme-, Schall- und Brandschutz, Vorgaben zur Umweltverträglichkeit übernehmen
- d)
-
Flächen und umbauten Raum berechnen, Kosten ermitteln und gliedern
- e)
-
Mengen- und Massenermittlungen für Ausschreibung, Vergabe und Abrechnung durchführen
- f)
-
technische Vorgaben übernehmen, insbesondere aus der Gebäudeausrüstung, der Tragwerksplanung und aus dem Boden- und Grundstücksgutachten
- g)
-
Geländeverlauf darstellen
- h)
-
Zeichnungen des raumbildenden Ausbaus erstellen
|
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26 |
B. Ingenieurbau
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| Lfd. Nr. |
Teil des Ausbildungsberufsbildes |
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind |
Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr |
| 1 |
2 |
3 |
| 1 |
2 |
3 |
4 |
| 1 |
Auswahl und Verwendung von Baustoffen und Bauelementen (§ 4 Nr. 9) |
- a)
-
Bauweisen, insbesondere Massiv-, Stahlbeton-, Stahl- und Holzbauweisen, nach den Eigenschaften der Baustoffe beurteilen und in Bauunterlagen übernehmen
- b)
-
Bauarten nach ihren Eigenschaften beurteilen und in Bauunterlagen übernehmen, insbesondere Unterfangungen, Verbauarten, Verbundsysteme, Spannbeton und Dämmsysteme
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|
|
|
16 |
| 2 |
Erstellen von Plänen und Zeichnungen, fachspezifische Berechnungen (§ 4 Nr. 15) |
- a)
-
Positionspläne anfertigen
- b)
-
Rohbauzeichnungen erstellen, insbesondere Schal- und Bewehrungszeichnungen, unter Berücksichtigung der Bauwerksabdichtungen sowie der Anforderungen aus Wärme-, Schall- und Brandschutz, Vorgaben zur Umweltverträglichkeit übernehmen
- c)
-
Bemessungsvorgaben aus statistischen Berechnungen übernehmen, insbesondere Bewehrungsquerschnitte auswählen und in Bauzeichnungen übertragen
- d)
-
Verlege- und Fertigteilzeichnungen erstellen
- e)
-
Knotenpunkte, insbesondere im Holz- und Stahlbau konstruieren
- f)
-
technische Vorgaben übernehmen, insbesondere aus der Gebäudeausrüstung und aus den Boden- und Grundstücksgutachten
- g)
-
Mengen- und Massenermittlungen für Ausführung und Abrechnung durchführen, Materiallisten erstellen
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26 |
C. Tief-, Straßen- und Landschaftsbau
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| Lfd. Nr. |
Teil des Ausbildungsberufsbildes |
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind |
Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr |
| 1 |
2 |
3 |
| 1 |
2 |
3 |
4 |
| 1 |
Auswahl und Verwendung von Baustoffen und Bauelementen (§ 4 Nr. 9) |
- a)
-
Bauweisen, insbesondere Erdbauwerke, Verkehrswege, Ver- und Entsorgungssysteme, Beton- und Stahlbetonbauwerke sowie Böschungsbefestigungen, nach den Eigenschaften der Baustoffe beurteilen und in Bauunterlagen übernehmen
- b)
-
Bauelemente nach ihren Eigenschaften beurteilen und in Bauunterlagen übernehmen, insbesondere Unterbau, Trag- und Deckenschichten, Schächte, Rohre, Formstücke und Armaturen, Gestaltungselemente, Beschilderungen sowie Einfriedungen
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|
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16 |
| 2 |
Erstellen von Plänen und Zeichnungen, fachspezifische Berechnungen (§ 4 Nr. 15) |
- a)
-
Bestands-, Übersichts- und Detailpläne erstellen sowie Pflanzpläne übernehmen
- b)
-
Lage-, Trassen- und Höhenpläne, Längs- und Querprofile von Geländen, Verkehrswegen und Plätzen sowie Be- und Entwässerungen erstellen
- c)
-
Regelquerschnitte des Straßen- und Wegebaus zeichnen
- d)
-
Rohrnetzpläne für die Versorgung erstellen
- e)
-
Pläne für Kanalisation, Kanalisationsbauwerke, Regeneinzugsflächen und Abflussteilflächen erstellen
- f)
-
baugrundspezifische und geologische Profile erstellen
- g)
-
Landschaftsgestaltungspläne erstellen, Vorgaben für Bepflanzung und Gestaltung in Pläne übernehmen
- h)
-
Vorgaben aus Berechnungen zur Hydraulik übernehmen und in Bauzeichnungen übertragen, Tabellen anwenden
- i)
-
Mengen- und Massenermittlungen für Ausschreibung, Durchführung und Abrechnung durchführen, Materiallisten erstellen
- k)
-
Vorgaben zur Umweltverträglichkeit sowie zum Lärm- und Schallschutz übernehmen
- l)
-
Krümmungs- und Querneigungsbänder zeichnen sowie Belagshöhenpläne oder Deckenhöhenpläne erstellen
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26 |
Abschnitt III. Baustellenbegehungen
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Während der Ausbildung soll der Auszubildende/die Auszubildende zur Ergänzung der im Ausbildungsrahmenplan bezeichneten Fertigkeiten und Kenntnisse den Ablauf von Bauprojekten durch mindestens 20 Baubegehungen oder Werksbesichtigungen kennen lernen.
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----------- *)
Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
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