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Durchführungs- und Ergänzungsverordnung über die vereinfachte Abwicklung von Bausparverträgen – BauSparVetrAbwV

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Auf Grund des § 7 des - nachstehend Notverordnung genannten - Kapitels V des Ersten Teils der Verordnung des Reichspräsidenten über Maßnahmen auf dem Gebiet der Rechtspflege und Verwaltung vom 14. Juni 1932 (Reichsgesetzbl. I S. 285, 288) wird im Einvernehmen mit dem Reichsarbeitsminister verordnet:

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25