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Verordnung über die Altersteilzeit von Beamtinnen und Beamten des Bundes – BATZV

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1Altersteilzeit kann frühestens ein Jahr vor Erfüllung der Voraussetzungen nach § 93 Absatz 3 oder Absatz 4 des Bundesbeamtengesetzes und spätestens drei Monate vor Beginn der Altersteilzeit beantragt werden.
2Sie kann entweder im Blockmodell oder im Teilzeitmodell bis zum Eintritt in den Ruhestand beantragt werden.

Zuletzt geändert durch Art. 10 Abs. 1 G v. 19.10.2016 I 2362
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25