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Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren – BattG

Abschnitt 1
(weggefallen)

Abschnitt 2
(weggefallen)

Abschnitt 3
Kennzeichnung, Hinweispflichten

(1) (weggefallen)

(2) (weggefallen)

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(5) (weggefallen)

(6) 1Der Hersteller ist verpflichtet, Fahrzeug- und Gerätebatterien vor dem erstmaligen Inverkehrbringen mit einer sichtbaren, lesbaren und unauslöschlichen Kapazitätsangabe zu versehen.
2Bei der Bestimmung der Kapazität und der Gestaltung der Kapazitätsangabe sind die durch Rechtsverordnung nach § 27 Nummer 3 und nach der Verordnung (EU) Nr. 1103/2010 der Kommission vom 29. November 2010 zur Festlegung – gemäß der Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates – von Vorschriften für die Angabe der Kapazität auf sekundären (wiederaufladbaren) Gerätebatterien und -akkumulatoren sowie auf Fahrzeugbatterien und -akkumulatoren (ABl. L 313 vom 30.11.2010, S. 3) festgelegten Vorgaben zu beachten.

(7) (weggefallen)

Abschnitt 4
(weggefallen)

Abschnitt 5
(weggefallen)

Abschnitt 6
(weggefallen)

Abschnitt 7
(weggefallen)

G aufgeh. durch Art. 10 Satz 1 G v. 30.9.2025 I Nr. 233 mWv 7.10.2025 mit Ausnahme des § 17 Abs. 6, dieser tritt gem. Art. 10 Satz 2 G v. 30.9.2025 I Nr. 233 mWv 18.8.2026 außer Kraft
Ersetzt durch G 2129-74 v. 30.9.2025 I Nr. 233 (BattDG)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25