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Verordnung über den leistungsabhängigen Teilerlaß von Ausbildungsförderungsdarlehen – BAföG-TeilerlaßV

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Führt die Änderung einer prüfungs- oder förderungsrechtlichen Entscheidung dazu, daß ein Geförderter den für ein Kalenderjahr ermittelten ersten 30 vom Hundert zuzurechnen ist, so wird die Zuordnung anderer Geförderter zu den ersten 30 vom Hundert dadurch nicht berührt.

Zuletzt geändert durch Art. 72 G v. 29.3.2017 I 626
Seite zuletzt aktualisiert am 11. Januar '26