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Verordnung über die Ausbildungsförderung für Medizinalfachberufe und für Pflegeberufe – BAföG-MedPflegbV

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Die Auszubildenden an den in § 1 Absatz 1 bezeichneten Ausbildungsstätten erhalten Ausbildungsförderung wie Auszubildende an Fachschulen, wenn der Besuch der Ausbildungsstätte eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, im Übrigen wie Auszubildende an Berufsfachschulen.

Seite zuletzt aktualisiert am 11. Januar '26