Auf Grund des § 2 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1952; 2012 I S. 197), der durch Artikel 1 Nummer 29 des Gesetzes vom 23. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2475) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Bildung und Forschung:
(1) Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz wird nach Maßgabe des Absatzes 2 geleistet für den Besuch von
(2) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn die Ausbildung an einer durch die zuständige Landesbehörde als zur Ausbildung geeigneten staatlich anerkannten, staatlich genehmigten oder ermächtigten Ausbildungsstätte durchgeführt wird.
(+++ § 1 Abs. 1 Nr 22: Zur Nichtanwendung vgl. § 3 Abs. 2 Nr 1
§ 1 Abs. 1 Nr 23: Zur Nichtanwendung vgl. § 3 Abs. 2 Nr 3
§ 1 Abs. 1 Nr 24: Zur Nichtanwendung vgl. § 3 Abs. 2 Nr 3 +++)
Die Auszubildenden an den in § 1 Absatz 1 bezeichneten Ausbildungsstätten erhalten Ausbildungsförderung wie Auszubildende an Fachschulen, wenn der Besuch der Ausbildungsstätte eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, im Übrigen wie Auszubildende an Berufsfachschulen.
(1) Für Ausbildungen, die vor dem 28. Mai 2022 begonnen worden sind, sind die Verordnung über die Ausbildungsförderung für Medizinalfachberufe vom 25. Mai 1995 (BGBl. I S. 768) sowie die Verordnung über die Ausbildungsförderung für soziale Pflegeberufe vom 30. August 1974 (BGBl. I S. 2157), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581) geändert worden ist, in der am 27. Mai 2022 jeweils geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(2) 1Nicht mehr anzuwenden sind:
2
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten die Verordnung über die Ausbildungsförderung für Medizinalfachberufe vom 25. Mai 1995 (BGBl. I S. 768) sowie die Verordnung über die Ausbildungsförderung für soziale Pflegeberufe vom 30. August 1974 (BGBl. I S. 2157), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581) geändert worden ist, außer Kraft.