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Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht – BAFinBefugV

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Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wird ermächtigt, Rechtsverordnungen auf der Grundlage des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes zu erlassen

1.
im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank nach Maßgabe des § 19 Absatz 4 Satz 1 und 2,
2.
im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank und nach Anhörung der Abwicklungsbehörde nach Maßgabe des § 21a Absatz 1 Satz 1 und 3,
3.
im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank und im Benehmen mit der Abwicklungsbehörde nach Maßgabe des § 21a Absatz 2 Satz 1 und
4.
nach Maßgabe des § 152i Absatz 1.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 25.2.2026 I Nr. 52
Änderung durch Art. 27 Abs. 3 G v. 25.3.2026 I Nr. 81 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Mai '26