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Verordnung über die örtliche Zuständigkeit für Ausbildungsförderung im Ausland – BAföGZustV 2004

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1Diese Verordnung gilt bei Entscheidungen über Bewilligungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2011 beginnen.
2Für Bewilligungszeiträume, die in der Zeit zwischen dem 31. März 2004 und dem 1. Januar 2012 begonnen haben, gilt diese Verordnung in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung.

Geändert durch Art. 1 V v. 19.10.2011 I 2098
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25