print

Gesetz über die Errichtung eines Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung – BABauRaumOG

arrow_left

1Die Aufsicht über das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung wird durch das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen ausgeübt.
2Die Zuständigkeit des Bundesministeriums der Verteidigung für seine Bauangelegenheiten bleibt insoweit unberührt.

Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 19.12.2022 I 2507
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25