(+++ Textnachweis ab: 1.4.1982 +++)
Auf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (BGBl. 1966 I S. 1), der zuletzt durch Artikel 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft verordnet:
(1) 1Dem Büchsenmacher-Handwerk sind folgende Tätigkeiten zuzurechnen:
2
(2) 1Dem Büchsenmacher-Handwerk sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:
2
(1) 1In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzufertigen und eine Arbeitsprobe auszuführen.
2Bei der Bestimmung der Meisterprüfungsarbeit sollen die Vorschläge des Prüflings nach Möglichkeit berücksichtigt werden.
(2) Die Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit soll nicht länger als 20 Arbeitstage, die Arbeitsprobe nicht länger als zwölf Stunden dauern.
(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils I sind jeweils ausreichende Leistungen in der Meisterprüfungsarbeit und in der Arbeitsprobe.
(1) 1Als Meisterprüfungsarbeit kommt eine der nachstehenden Arbeiten in Betracht:
2
(2) 1Der Prüfling hat dem Meisterprüfungsausschuß vor Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit eine Entwurfsskizze mit Hauptabmessungen, die Stückliste und die Vorkalkulation vorzulegen.
2Nach Genehmigung dieser Unterlagen ist die Zeichnung anzufertigen und dem Meisterprüfungsausschuß zu übergeben.
(3) Mit der Meisterprüfungsarbeit ist die Nachkalkulation abzuliefern.
(1) 1Als Arbeitsprobe ist eine der nachstehenden Arbeiten auszuführen:
2
(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.
(1) 1In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden fünf Prüfungsfächern nachzuweisen:
2
(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzuführen.
(3) Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als zwölf Stunden, die mündliche je Prüfling nicht länger als eine halbe Stunde dauern.
(4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf Antrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens gute schriftliche Leistungen erbracht hat.
(5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II sind jeweils ausreichende Leistungen in den Prüfungsfächern nach Absatz 1 Nr. 1, 3, 4 und 5.
(1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung bleiben unberührt.
(2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meisterprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen Meisterprüfungsverordnung.
(1) Diese Verordnung tritt am 1. April 1982 in Kraft.
(2) Die auf Grund des § 122 der Handwerksordnung weiter anzuwendenden Vorschriften sind, soweit sie Gegenstände dieser Verordnung regeln, nicht mehr anzuwenden.