(1) In der Prüfung in Teil I hat der Prüfling umfängliche und zusammenhängende berufliche Aufgaben zu lösen und dabei nachzuweisen, dass er wesentliche Tätigkeiten des Böttcher-Handwerks meisterhaft verrichtet.
(2) 1Die Prüfung in Teil I gliedert sich in folgende Prüfungsbereiche:
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