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Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung – AZAV

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Soweit Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung nach den §§ 81 und 82 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zugelassen werden sollen, die auf Berufsabschlüsse in anerkannten Ausbildungsberufen oder bundes- oder landesrechtlich geregelten Berufen vorbereiten, ist der fachkundigen Stelle eine Bestätigung der zuständigen Stelle oder der zuständigen Aufsichtsbehörde über die Eignung des Trägers als Ausbildungsstätte vorzulegen.

Zuletzt geändert durch Art. 118 G v. 10.8.2021 I 3436
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26