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Allgemeine Waffengesetz-Verordnung – AWaffV

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Wer eine unbrauchbar gemachte Schusswaffe vernichtet, hat die Deaktivierungsbescheinigung und alle beglaubigten Abschriften, Abdrucke, Ablichtungen und dergleichen der Deaktivierungsbescheinigung unverzüglich bei der gemäß § 48 Absatz 1 und 3 des Waffengesetzes zuständigen Behörde abzugeben.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 11.7.2025 I Nr. 162
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25