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AVV
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Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis – AVV
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§ 1 Anwendungsbereich
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Diese Verordnung gilt für
1.
die Bezeichnung von Abfällen,
2.
die Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit.
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 30.6.2020 I 1533
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25
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