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Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser – AVBWasserV

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(1) Der Gerichtsstand für Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen ist am Sitz der für den Kunden zuständigen Betriebsstelle des Wasserversorgungsunternehmens.

(2) Das gleiche gilt,

1.
wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder
2.
wenn der Kunde nach Vertragsschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

Zuletzt geändert durch Art. 8 V v. 11.12.2014 I 2010
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25