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Verordnung über die Umzugskostenvergütung bei Auslandsumzügen – AUV

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(1) Die Ausschlussfrist für die Beantragung der Umzugskostenvergütung nach § 14 Absatz 6 Satz 1 des Bundesumzugskostengesetzes beginnt mit Beendigung des Umzugs.

(2) 1Die berechtigte Person hat jede Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, die die Höhe der Umzugskostenvergütung beeinflussen kann, unverzüglich anzuzeigen.
2Entsprechendes gilt für Rabatte, Geld- und Sachzuwendungen sowie für unentgeltliche Leistungen.
3Leistungen von dritter Seite sind anzurechnen.

Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 27.6.2018 I 891
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25