AuslWBGDV 8
Achte Durchführungsverordnung zum Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds (Verlängerung der Anmeldefrist) – AuslWBGDV 8
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§ 3 Inkrafttreten
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Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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