(1) 1Für die Nachprüfung ablehnender Entscheidungen des Auslandsbevollmächtigten wird nach § 35 des Gesetzes für das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland ein Schiedsgericht eingerichtet.
2Das Schiedsgericht hat seinen Sitz in London.
(2) 1Das Schiedsgericht besteht aus drei Schiedsrichtern, und zwar einem Vorsitzer und zwei Beisitzern.
2Der Vorsitzer und ein Beisitzer müssen Mitglieder des englischen Anwaltsstandes (Barristers oder Solicitors) mit mindestens dreijähriger Berufspraxis sein.
(3) 1Die Schiedsrichter werden durch den Bundesminister der Finanzen ernannt.
2Für die Ernennung gilt § 77 des Gesetzes sinngemäß.
3Die Ernennung wird im Bundesanzeiger bekanntgemacht.
(4) 1Der Bundesminister der Finanzen kann die Ernennung eines Schiedsrichters widerrufen, wenn dieser seine Amtspflichten gröblich verletzt.
2§ 77 des Gesetzes gilt sinngemäß.
3Für die Ernennung eines Nachfolgers gilt Absatz 3.
(5) 1Der Antrag auf schiedsgerichtliche Entscheidung ist bei dem Auslandsbevollmächtigten schriftlich einzureichen.
2Dem Antrag sind fünf Abschriften beizufügen.
3Der Auslandsbevollmächtigte stellt je eine Abschrift der Prüfstelle, dem Aussteller sowie den Treuhändern und den Zahlungsagenten mit der Aufforderung zu, ihm ihre etwaige Stellungnahme innerhalb zweier Monate nach der Zustellung einzureichen.
4Der Auslandsbevollmächtigte kann diese Frist auf Antrag verlängern, jedoch höchstens um drei Monate.
5Nach Ablauf der Frist übermittelt der Auslandsbevollmächtigte den Antrag dem Schiedsgericht zusammen mit den Zustellungsnachweisen, den etwa eingegangenen Stellungnahmen, seiner eigenen Stellungnahme und seinen Unterlagen.
(6) Das Schiedsgericht kann Beweise erheben, soweit es dies für notwendig hält.
(7) 1Das Schiedsgericht trifft seine Entscheidungen durch Beschluß der beiden Beisitzer, falls diese sich einig sind.
2Sind sie sich nicht einig, so haben sie die Sache dem Vorsitzer vorzulegen, dessen Entscheidung in diesem Fall die Entscheidung des Schiedsgerichts darstellt.
(8) 1Das Schiedsgericht stellt seine Entscheidung dem Auslandsbevollmächtigten und dem Anmelder zu.
2Der Auslandsbevollmächtigte benachrichtigt die Prüfstelle, den Aussteller sowie die Treuhänder und Zahlungsagenten von der Entscheidung.
(9) Im übrigen bestimmt das Schiedsgericht sein Verfahren nach freiem Ermessen.