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Dritte Durchführungsverordnung zum Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds (Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland) – AuslWBGDV 3

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Eine Hinterlegung von Sterlingbonds nach § 23 Abs. 2 des Gesetzes ist im Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland nur bei den für die Anleihe zuständigen Zahlungsagenten zulässig.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25