α
AuslWBGDV 11
print
Elfte Durchführungsverordnung zum Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds (Dritte Verlängerung der Anmeldefrist) – AuslWBGDV 11
arrow_left
§ 3 Inkrafttreten
link
anchor
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25
Impressum
Datenschutzerklärung