AuslWBGDV 10
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Zehnte Durchführungsverordnung zum Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds (Zweite Verlängerung der Anmeldefrist) – AuslWBGDV 10
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§ 3 Inkrafttreten
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Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26
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