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Gesetz über steuerliche Maßnahmen bei Auslandsinvestitionen der deutschen Wirtschaft – AuslInvG

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Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, den Wortlaut dieses Gesetzes in der jeweils geltenden Fassung mit neuem Datum bekanntzumachen, die Paragraphenfolge zu ändern und Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.

Zuletzt geändert durch Art. 268 V v. 31.8.2015 I 1474
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25