AusbEignMedPharmV
Verordnung über die fachliche Eignung für die Berufsausbildung der Medizinischen, Zahnmedizinischen und Tiermedizinischen Fachangestellten sowie der Pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten – AusbEignMedPharmV
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§ 2
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Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 2005 in Kraft.
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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